Unterhaltsvorschuss

… ist eine Sozialleistung für Kinder, welche das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die von den Unterhaltsvorschusskassen (spezielle Stellen der kommunalen Jugendämter) gewährt wird.

Unterhaltsvorschussleistungen dienen der finanziellen Absicherung von Kindern, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder nicht ausreichenden Unterhalt vom anderen Elternteil bekommen.

Auf Antrag eines alleinerziehenden Elternteils können für Kinder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für längstens 72 Monate gewährt werden, wenn das Kind

  • in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
  • bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt,
  • nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhält,
  • keine oder geringere Waisenbezüge als in der unten genannten Leistungshöhe erhält,
  • das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Bei ausländischen Kindern gilt dies, wenn das Kind oder der allein erziehende Elternteil im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis ist.

Verweigert der zur Zahlung verpflichtete Elternteil den Unterhalt, obwohl er ihn ganz oder teilweise zahlen könnte, fordert der Staat den geleisteten Unterhaltsvorschuss von ihm zurück.

Broschüren des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:


siehe auch:


Ansprechpartner:

Jugendamt der Stadt Wiehl
Frau Silvia Blum
Schulstraße 9
51674 Wiehl

Telefon: 02262 / 99 - 425
Telefax: 02262 / 99 - 403

Email: [email protected]
Web: www.wiehl.de

Jugendamt der Stadt Wiehl
Frau Tatjana Wiegel
Schulstraße 9
51674 Wiehl

Email: [email protected]
Web: www.wiehl.de