Taschengeld

… regelmäßiger Geldbetrag der Kinder und Jugendlichen von ihren Erziehungsberechtigten zur freien Verfügung überlassen wird.

Laut § 110 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gilt ein Vertrag, den ein Minderjähriger (7. Lebensjahr noch nicht vollendet) ohne die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter abschließt, als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die Leistung mit Mitteln, die ihm von seinen Erziehungsberechtigen zur freien Verfügung gestellt wurden, erbracht hat.

Familienhandbuch zum Thema: Taschengeld