Mutterschutz

… ist in Deutschland im Mutterschutzgesetz und in den Mutterschutzrichtlinien verankert und definiert die Bedingungen schwangerer Frauen in einem Arbeitsverhältnis.

Während der Schwangerschaft und nach der Geburt genießen die werdenden Mütter bzw. die Mutter und ihr Kind einen besonderen Schutz.

Dieser dient nicht nur dazu, sie vor Gefahren zu bewahren, die ihrer Gesundheit schaden würden. Er soll der werdenden Mutter auch ermöglichen, sich in Ruhe auf die neue Situation mit Kind einstellen zu können und sich von der Geburt zu erholen.

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt für alle schwangeren Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen oder als Beschäftigte in Heimarbeit am Stück mitarbeiten.

Weiterhin gelten die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes auch für Frauen, die

  • in einem Probearbeitsverhältnis stehen,
  • sich in einem Berufsbildungsverhältnis befinden (zum Beispiel Auszubildende, Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflege, in der Entbindungspflege und in der Krankenpflegehilfe),
  • in arbeitsrechtlich geregelten Praktikantenverhältnissen stehen,
  • im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres tätig sind.

Besondere Regelungen gelten für Beamtinnen. Für diese gilt die Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (Bayerische Mutterschutzverordnung -MuSchG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1966, zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 24. April 2001).

Damit der Mutterschutz in Kraft treten kann, muss die werdende Mutter dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft mitteilen.

Die wichtigsten Punkte aus dem Mutterschaftsgesetz betreffen die Mutterschaftsfristen, den Kündigungsschutz, die Arbeitsplatzgestaltung und das Mutterschaftsgeld.

Homepage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum Thema: Mutterschutz

Mutterschutzgesetz

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