Hilfen zur Erziehung

… staatliche (kommunale) Leistungen der Jugendhilfe für Familien mit Kindern.

Gesetzlich geregelt und aufgeführt sind die Hilfen zur Erziehung in den § 27-35 KJHG/ SGB VIII.

Hilfe zur Erziehung kann beantragt werden, wenn Sorgeberechtigte die Erziehung des Kindes oder Jugendlichen nicht ausreichend leisten können. Das bedeutet, dass sie entweder zuhause Unterstützung benötigen oder ihr Kind nicht selbst erziehen können. Je nach Bedarf werden ambulante oder stationäre Maßnahmen angeboten.

Ebenso gilt die Hilfe zur Erziehung für junge Volljährige, wenn die nicht mehr bei den Eltern leben, ihr Leben jedoch noch nicht selbstständig in die Hand nehmen können (§ 41 SGB VIII).

Unter den Hilfen zur Erziehung versteht man

  • die Erziehungsberatung (Unterstützung bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der zugrunde liegenden Faktoren, bei der Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung und Scheidung),
  • die Soziale Gruppenarbeit (soll älteren Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten helfen, Entwicklungsförderung durch soziales Lernen)
  • den Erziehungsbeistand/ Betreuungshelfer (Unterstützung bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie; Verselbstständigung fördern)
  • die Sozialpädagogische Familienhilfe (intensive Betreuung und Begleitung bei Erziehungsfragen, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben, in der Regel auf längere Dauer angelegt; erfordert die Mitarbeit der Familie)
  • die Erziehung in einer Tagesgruppe (soll die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Unterstützung der Elternarbeit => Ziel: Den Verbleib des Kindes in seiner Familie zu sichern.)
  • die Vollzeitpflege § 33 SGB VIII, (soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten)
  • die Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform (Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten über Tag und Nacht, Ziele: 1.Versuch der Rückkehr in die Familie oder; 2.Vorbereitung der Erziehung in einer anderen Familie oder 3. eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und Vorbereitung auf ein selbstständiges Leben treffen) und
  • die Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (für Kinder und Jugendliche, die eine intensive Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung benötigen, die Hilfe ist in der Regel für einen längeren Zeitraum angedacht und soll individuell auf den Jugendlichen abgestimmt sein)

Eine Sonderstellung nimmt die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35 a SGB VIII) ein, da ihre Zugehörigkeit zu den Hilfen zur Erziehung nicht eindeutig geklärt ist.

Anspruch auf Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche haben Kinder und Jugendliche, wenn

  1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
  2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Familienhandbuch zum Thema: Hilfen zur Erziehung

Ansprechpartner:

Jugendamt der Stadt Wiehl 
Weierpassage 8-16 
51674 Wiehl

Telefon: 02262 / 99 - 450 
Telefax: 02262 / 99 - 403

Email: [email protected] 
Web: www.wiehl.de