Aufsichtspflicht

... ist ein Teil der Personensorge, die nach dem BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) allgemein die Pflicht und das Recht der Eltern umfasst, das Kind zu pflegen, zu erziehen und zu beaufsichtigen. Generell erfüllt die Aufsichtspflicht zwei Schutzzwecke:

Erstens den Schutz der Minderjährigen vor Schäden aller Art, die ihnen durch sie selbst oder durch Dritte entstehen können und zweitens den Schutz außenstehender Dritter vor Schäden, die diesen von den Kindern zugefügt werden können.

Auf der einen Seite steht der Auftrag, Kinder zu selbstständigen, verantwortungsbewusstem Handeln zu erziehen und dabei deren wachsende Fähigkeiten und Bedürfnisse zu berücksichtigen. Das heißt Kinder benötigen Freiräume, um zu lernen, wie man mit Risiken und Gefahren umgeht. Auf der anderen Seite bedeutet Aufsichtspflicht, die Kinder und auch Dritte vor Schaden zu bewahren und das Tun der Kinder dementsprechend zu beaufsichtigen.

Wie die Aufsicht zu führen ist, richtet sich nach den persönlichen Eigenschaften des Kindes, den sonstigen Umständen sowie danach, was dem Aufsichtspflichtigen bei vernünftigen Anforderungen zugemutet werden kann. Zu den persönlichen Eigenschaften des Kindes gehören Alter, Entwicklungsstand, Charaktereigenschaften, bisheriges Verhalten und Erfahrung. An die Aufsicht über einen Dreijährigen werden demnach andere Anforderungen gestellt als an die bei einem Vierzehnjährigen.

Die Feststellung, die Aufsichtspflicht richte sich nach den sonstigen Umständen, besagt, dass sich Art und Umfang der Aufsicht am Gefährdungsrisiko zu orientieren haben. So sind zum Beispiel die Anforderungen besonders hoch im Straßenverkehr oder beim Umgang mit gefährlichen Materialien. Mit dem, was einem verständigen Aufsichtspflichtigen nach vernünftigen Anforderungen zugemutet werden kann, ist gemeint, dass das Handeln pädagogisch nachvollziehbar begründet werden kann. Es wird nicht erwartet, dass ein achtjähriges Kind rund um die Uhr beaufsichtigt werden muss.

Bereits aus den Formulierungen wird deutlich, dass wegen der Situationsabhängigkeit keine Handlungsempfehlungen für eine ,,richtige“ Aufsichtsführung im Einzelfall gegeben werden können. Die nachfolgend genannten Pflichten sollten beachtet werden, um Vorwürfen wegen Aufsichtspflichtverletzung vorzubeugen.

Informationspflicht: 

Informieren Sie ihr Kind gemäß seines Alters und seiner Entwicklung über mögliche Gefahren, zum Beispiel bei Spiel, Sport, im Straßenverkehr, bei Ausflügen. Bei kleineren Kindern wird man das Hantieren mit Werkzeug erklären und vormachen.

Ob, wie in welchem Umfang und wie oft Kinder informiert und ermahnt werden müssen, richtet sich nach der Einsichtsfähigkeit des Kindes und der Gefahrensituation. Sicher werden Sie manches öfter wiederholen müssen.

Überwachungspflicht:

Belehrungen und Ermahnungen allein reichen nicht immer aus. Sie müssen sich auch vergewissern, ob ihr Kind alles verstanden hat und es auch befolgt, was Sie ihm erklärt haben. Das heißt aber nicht, dass ein Kind ständig beaufsichtigt werden muss. Auch das ist abhängig vom Alter und Entwicklungsstand des Kindes sowie der Situation. Urteilsbegründungen zufolge, muss bei einem über vierjährigen Kind keine jederzeitige Eingriffsmöglichkeit der Aufsichtsperson mehr gewährleistet sein. Das heißt umgekehrt, dass Sie bei einem kleineren Kind jederzeit in der Lage sein müssen, Gefahren abzuwenden.

Pflicht zum Eingreifen:

Falls Ihr Kind sich so verhält, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Schaden erleidet oder anrichtet, ist es Ihre Pflicht einzugreifen.

Wird Ihr Kind von anderen Personen beaufsichtigt, zum Beispiel von der Nachbarin, der Oma, in der Kindertageseinrichtung oder einer Tagespflegeperson, übernimmt diese Person automatisch die Aufsichtspflicht.

siehe auch:


Ansprechpartner:

Jugendamt der Stadt Wiehl 
Frau Sabine Joens
Schulstaße 9 
51674 Wiehl

Telefon: 02262 / 99 - 428
Telefax: 02262 / 99 - 403

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