Amtsvormundschaft
Vormund:
Ist der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kind, wenn das Kind nicht unter elterlicher Sorge steht.
Amtsvormundschaft:
Wird keine geeignete Person als Vormund gefunden, so wird die Vormundschaft vom zuständigen Jugendamt übernommen. Dazu muss es einen seinen Mitarbeiter mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Vormundes beauftragen.
Es gibt zwei Arten von Amtsvormundschaft:
die bestellte Amtsvormundschaft:
- wenn den Eltern das Sorgerecht entzogen wurde
- bei Tod oder Unvermögen der Sorgeberechtigten (Eltern) etc.
(§§1773 ff BGB)
die gesetzliche Amtsvormundschaft
- trifft kraft Gesetzes bei Geburt des Kindes, dessen Eltern nicht verheiratet sind und das keinen gesetzlichen Vertreter hat, (Mutter minderjährig, keine gemeinsame Sorgerechtserklärung) ein (§ 1791 c BGB)
siehe auch:
Ansprechpartner:
Jugendamt der Stadt Wiehl
Frau Britta Scheer
Schulstraße 9
51674 Wiehl
Telefon: 02262 / 99 - 423
Telefax: 02262 / 99 - 403
Email: [email protected]
Web: www.wiehl.de
Jugendamt der Stadt Wiehl
Frau Elke Westenberger
Schulstraße 9
51674 Wiehl
Telefon: 02262 / 99 - 412
Telefax: 02262 / 99 - 403
Email: [email protected]
Web: www.wiehl.de