Vaterschaft

Rechtlich gesehen ist der Mann Vater des Kindes, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war. Die Vaterschaftszuordnung für ein Kind, dessen Mutter zur Zeit der Geburt nicht verheiratet war, erfolgt dagegen entweder im Wege der Vaterschaftsanerkennung oder der gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung.

Nach § 1592 BGB ist Vater eines Kindes der Mann,

  • dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde,
  • der die Vaterschaft anerkannt hat (die Anerkennung bleibt jedoch schwebend unwirksamm, wenn die Frau beispielsweise noch verheiratet ist, da ihr Ehemann in diesem Fall als Vater gilt; erst nach erfolgreicher Anfechtung der Scheinvaterschaft wird die Anerkennung wirksam),
  • der zum Zeitpunkt der Geburt, mit der Mutter verheiratet ist (unter Umständen findet diese Regelung keine Anwendung, wenn das Kind nach dem Scheidungsantrag geboren wurde); wird ein Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemannes geboren, so gilt dieser nach § 1593 BGB als Vater des Kindes.

Die Vaterschaftsanerkennung kann kostenfrei beim Jugendamt beurkundet werden.

Dazu ist die Zustimmung der Mutter ebenfalls in urkundlicher Form erforderlich.

Ansprechpartner:

Jugendamt der Stadt Wiehl
Frau Britta Scheer
Schulstraße 9
51674 Wiehl

Telefon: 02262 / 99 - 423
Telefax: 02262 / 99 - 403

Email: [email protected]
Web: www.wiehl.de


Jugendamt der Stadt Wiehl
Frau Silke Fakesch
Schulstraße 9
51674 Wiehl

Telefon: 02262 / 99 - 424
Telefax: 02262 / 99 - 403

Email: [email protected]
Web: www.wiehl.de